Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. März 2013
Anlage 2

Anlage 2 – (zu § 41 Absatz 1)Vorschriftzeichen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 394 - 410; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten) Fundstelle col1 1 11* center col2 2 57.00* justify col3 3 90* 1 center col1 middle 1 col2 middle 1 center col3 middle lfd. Nr. 1 center col1 middle Zeichen und Zusatzzeichen 1 col2 middle Ge- oder Verbote Erläuterungen 1 center col3 middle bottom Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote 1 left col1 col3 col1 1 col1 Zeichen 201 center 63 inline bgbl1_2013_j0367-1_0510.jpg TIF 72 43 Andreaskreuz 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. normal normal Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. normal normal Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, normal normal b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m normal normal normal alpha normal nicht parken. normal normal Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt. normal normal normal arabic Erläuterung Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat. 1 col3 1 col1 Zeichen 205 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0520.jpg TIF 72 60 Vorfahrt gewähren. 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren. normal normal Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. normal normal normal arabic Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. 1 col3 1 col1 center 40 inline bgbl1_2013_j0367-1_0530.jpg TIF 72 52 1 col2 Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. 1 col3 1 col1 center 29 inline bgbl1_2013_j0367-1_0540.jpg TIF 72 52 1 col2 Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. 1 col3 1 col1 Zeichen 206 center 57 inline bgbl1_2013_j0367-1_0550.jpg TIF 72 57 Halt. Vorfahrt gewähren. 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren. normal normal Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. normal normal Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist. normal normal normal arabic 1 col3 1 col1 center 43 inline bgbl1_2013_j0367-1_0560.jpg TIF 72 54 1 col2 Erläuterung Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. 1 col3 1 col1 center 40 inline bgbl1_2013_j0367-1_0570.jpg TIF 72 54 1 col2 Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206. 1 col3 Zu 2 und 3 1 col1 center 43 inline bgbl1_2013_j0367-1_0580.jpg TIF 72 43 1 col2 Erläuterung Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt. 1 col3 1 col1 Zeichen 208 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0590.jpg TIF 72 54 Vorrang des Gegenverkehrs 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren. 1 col3 Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen 1 col1 col3 col1 zu 5 bis 7 1 col1 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen. 1 col3 1 col1 Zeichen 209 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0600.jpg TIF 72 54 Rechts 1 col2 1 col3 1 col1 Zeichen 211 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0610.jpg TIF 72 54 Hier rechts 1 col2 1 col3 1 col1 Zeichen 214 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0620.jpg TIF 72 54 Geradeaus oder rechts 1 col2 1 col3 1 col1 Zeichen 215 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0630.jpg TIF 72 54 Kreisverkehr 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen. normal normal Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. normal normal Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden. normal normal normal arabic 1 col3 1 col1 Zeichen 220 center 35 inline bgbl1_2013_j0367-1_0640.jpg TIF 72 86 Einbahnstraße 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren. Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. 1 col3 1 col1 center 40 inline bgbl1_2013_j0367-1_0650.jpg TIF 72 54 1 col2 Ge- oder Verbot Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205. 1 col3 Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt 1 col1 col3 col1 1 col1 Zeichen 222 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0660.jpg TIF 72 54 Rechts vorbei 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen. Erläuterung „Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben. 1 col3 Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände 1 col1 col3 col1 Zu 11 bis 13 1 col1 1 col2 Erläuterung Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. 1 col3 1 col1 Zeichen 223.1 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0670.jpg TIF 72 54 Seitenstreifen befahren 1 col2 Ge- oder Verbot Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. 1 col3 1 col1 center 19 inline bgbl1_2013_j0367-1_0680.jpg TIF 72 78 1 col2 Erläuterung Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an. 1 col3 1 col1 Zeichen 223.2 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0690.jpg TIF 72 54 Seitenstreifen nicht mehr befahren 1 col2 Ge- oder Verbot Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf. 1 col3 1 col1 Zeichen 223.3 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0700.jpg TIF 72 54 Seitenstreifen räumen 1 col2 Ge- oder Verbot Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. 1 col3 1 col1 Zeichen 224 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0710.jpg TIF 72 54 Haltestelle 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse. 1 col3 1 col1 Zeichen 229 center 57 inline bgbl1_2013_j0367-1_0720.jpg TIF 72 40 Taxenstand 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen. Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet. 1 col3 1 Zeichen 230 center 253 inline bgbl1_2024_j02990_0010.jpg jpg 167 Das Bild zeigt ein blaues rechteckiges Schild in vertikaler Ausrichtung. Im oberen Bereich befindet sich ein rot umrandeter Kreis, in dessen Mitte sich zwei diagonal verlaufende rote Linien im rechten Winkel kreuzen. Unterhalb des Kreises steht in weißen Großbuchstaben: „LADEBEREICH“. Ladebereich 1 Ge- oder Verbot Das Halten und Parken ist nur zum Be- und Entladen von Fahrzeugen zulässig. normal normal Das Be- und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden. normal normal normal arabic Erläuterung Die Länge des Ladebereichs wird durch das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch Markierung gekennzeichnet. 1 Abschnitt 5 Sonderwege 1 col1 col3 col1 1 col1 Zeichen 237 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0730.jpg TIF 72 54 Radweg 1 col2 Ge- oder Verbot Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). normal normal Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. normal normal Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. normal normal § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. normal normal normal arabic 1 col3 1 col1 Zeichen 238 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0740.jpg TIF 72 54 Reitweg 1 col2 Ge- oder Verbot Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht). normal normal Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. normal normal Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen. normal normal normal arabic 1 col3 1 col1 Zeichen 239 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0750.jpg TIF 72 54 Gehweg 1 col2 Ge- oder Verbot Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen. normal normal Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. normal normal normal arabic Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist. 1 col3 1 col1 Zeichen 240 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0760.jpg TIF 72 54 Gemeinsamer Geh- und Radweg 1 col2 Ge- oder Verbot Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen. normal normal Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. normal normal Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. normal normal § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. normal normal normal arabic Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). 1 left col3 1 col1 Zeichen 241 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0770.jpg TIF 72 54 Getrennter Rad- und Gehweg 1 col2 Ge- oder Verbot Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). normal normal Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. normal normal Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren. normal normal Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. normal normal § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. normal normal normal arabic Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). 1 col3 1 col1 Zeichen 242.1 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0780.jpg TIF 72 54 Beginn einer Fußgängerzone 1 col2 Ge- oder Verbot Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen. normal normal Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend. normal normal normal arabic 1 col3 1 col1 Zeichen 242.2 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0790.jpg TIF 72 54 Ende einer Fußgängerzone 1 col2 1 col3 1 col1 Zeichen 244.1 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0800.jpg TIF 72 54 Beginn einer Fahrradstraße 1 col2 Ge- oder Verbot Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet. normal normal Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. normal normal Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. normal normal Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. normal normal normal arabic 1 col3 1 col1 Zeichen 244.2 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0810.jpg TIF 72 54 Ende einer Fahrradstraße 1 col2 1 col3 1 Zeichen 244.3 center 86 inline bgbl1_2020_j0814-1_0080.jpg jpg 72 86 Beginn einer Fahrradzone 1 Ge- oder Verbot Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. normal normal Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. normal normal Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt. normal normal Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. normal normal normal arabic 1 1 Zeichen 244.4 center 86 inline bgbl1_2020_j0814-1_0090.jpg jpg 72 86 Ende einer Fahrradzone 1 1 1 col1 Zeichen 245 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0820.jpg TIF 72 54 Bussonderfahrstreifen 1 col2 Ge- oder Verbot Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen. normal normal Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. normal normal Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten. normal normal Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. normal normal Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen, welches die besondere Mobilitätsform näher bezeichnet, angezeigt ist. normal normal normal arabic 1 col3 1 1 center 65 inline bgbl1_2015_j1573-1_0030.jpg jpg 72 85 1 1 Ge- oder Verbot 1 left 0 Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen. 1 Abschnitt 6 Verkehrsverbote 1 col1 col3 col1 1 col1 1 col2 Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt. 1 col3 0 1 col1 1 col2 Erläuterung Für die Zeichen 250 bis 259 gilt: Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden. normal normal Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. normal normal normal arabic 1 col3 1 col1 center 26 inline bgbl1_2013_j0367-1_0830.jpg TIF 72 46 1 col2 Ge- oder Verbot Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene Grenze überschreitet. 1 col3 1 1 center 65 inline bgbl1_2015_j1573-1_0040.jpg jpg 72 85 1 1 Ge- oder Verbot 1 left 0 Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen. 1 1 col1 Zeichen 250 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0840.jpg TIF 72 54 Verbot für Fahrzeuge aller Art 1 col2 Ge- oder Verbot Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh. normal normal Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. normal normal Durch Zusatzzeichen können besondere Mobilitätsformen zu Erprobungszwecken (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) befristet bis zum 31. Dezember 2028 vom Verkehrsverbot ausgenommen werden. normal normal normal arabic 1 left col3 1 col1 Zeichen 251 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0850.jpg TIF 72 54 Verbot für Kraftwagen 1 col2 Ge- oder Verbot Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge 1 col3 1 col1 Zeichen 253 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0860.jpg TIF 72 54 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t 1 col2 Ge- oder Verbot Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. 1 col3 1 col1 center 29 inline bgbl1_2013_j0367-1_0870.jpg TIF 72 49 center 26 inline bgbl1_2013_j0367-1_0830.jpg TIF 72 46 1 col2 Ge- oder Verbot Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 t beschränkt. normal normal Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen, normal normal b) dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder normal normal c) mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahrzeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchgeführt wird. normal normal normal alpha normal normal normal arabic 1 col3 0 1 col1 1 col2 Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen. normal normal normal arabic Erläuterung Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig. 1 col3 1 col1 Zeichen 254 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0890.jpg TIF 72 54 Verbot für Radverkehr 1 col2 Ge- oder Verbot Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV 1 col3 1 col1 Zeichen 255 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0900.jpg TIF 72 54 Verbot für Krafträder 1 col2 Ge- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas 1 col3 1 col1 Zeichen 259 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0910.jpg TIF 72 54 Verbot für Fußgänger 1 col2 Ge- oder Verbot Verbot für den Fußgängerverkehr 1 col3 1 col1 Zeichen 260 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0920.jpg TIF 72 54 Verbot für Kraftfahrzeuge 1 col2 Ge- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge 1 col3 1 col1 Zeichen 261 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0930.jpg TIF 72 54 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern 1 col2 Ge- oder Verbot Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern 1 col3 zu 36 bis 40 1 col1 1 col2 Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließlich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten. Erläuterung Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar. 1 col3 1 col1 Zeichen 262 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0940.jpg TIF 72 54 Tatsächliche Masse 1 col2 Ge- oder Verbot Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. 1 col3 1 col1 Zeichen 263 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0950.jpg TIF 72 54 Tatsächliche Achslast 1 col2 Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. 1 col3 1 col1 Zeichen 264 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0960.jpg TIF 72 54 Tatsächliche Breite 1 col2 Erläuterung Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an. Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. 1 col3 1 col1 Zeichen 265 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0970.jpg TIF 72 54 Tatsächliche Höhe 1 col2 Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. 1 col3 1 col1 Zeichen 266 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0980.jpg TIF 72 54 Tatsächliche Länge 1 col2 Ge- oder Verbot Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge. 1 col3 1 col1 Zeichen 267 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_0990.jpg TIF 72 54 Verbot der Einfahrt 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist. Erläuterung Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. 1 col3 1 col1 center 43 inline bgbl1_2013_j0367-1_1000.jpg TIF 72 54 1 col2 Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen. 1 col3 1 col1 Zeichen 268 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1010.jpg TIF 72 54 Schneeketten vorgeschrieben 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren. 1 col3 1 col1 Zeichen 269 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1020.jpg TIF 72 54 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung nicht benutzen. 1 col3 1 col1 Zeichen 270.1 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1030.jpg TIF 72 54 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone 1 col2 Ge- oder Verbot Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer so gekennzeichneten Zone ist verboten. normal normal § 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sein. normal normal Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraftfahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen. normal normal normal arabic Erläuterung Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kennzeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Absatz 1f. 1 col3 1 col1 Zeichen 270.2 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1040.jpg TIF 72 54 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone 1 col2 1 col3 1 col1 center 43 inline bgbl1_2013_j0367-1_1050.jpg TIF 72 54 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1 col2 Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind. 1 col3 1 col1 Zeichen 272 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1060.jpg TIF 72 54 Verbot des Wendens 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden. 1 col3 1 col1 Zeichen 273 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1070.jpg TIF 72 54 Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen. 1 col3 Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote 1 col3 col1 1 col1 Zeichen 274 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1080.jpg TIF 72 54 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. normal normal Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art. normal normal Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist. normal normal normal arabic Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist. 1 col3 1 col1 center 40 inline bgbl1_2013_j0367-1_1090.jpg TIF 72 40 1 col2 Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugführenden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten. 1 col3 1 col1 Zeichen 274.1 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1100.jpg TIF 72 54 Beginn einer Tempo 30-Zone 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Erläuterung Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein. 1 col3 1 col1 Zeichen 274.2 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1110.jpg TIF 72 54 Ende einer Tempo 30-Zone 1 col2 1 col3 1 col1 Zeichen 275 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1120.jpg TIF 72 54 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist. 1 col3 Zu 53, 54 und 54.4 1 col1 1 col2 Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet. 1 col3 1 col1 Zeichen 276 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1130.jpg TIF 72 54 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art 1 col2 1 col3 1 col1 Zeichen 277 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1140.jpg TIF 72 54 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t 1 col2 Ge- oder Verbot Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. 1 col3 1 col1 center 40 inline bgbl1_2013_j0367-1_1150.jpg TIF 72 69 1 col2 Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger. 1 col3 1 col1 center 63 inline bgbl1_2013_j0367-1_1160.jpg TIF 72 63 1 col2 Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger. 1 col3 1 col1 center 37 inline bgbl1_2013_j0367-1_1170.jpg TIF 72 63 1 col2 Erläuterung Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots an. 1 col3 1 Zeichen 277.1 center 86 inline bgbl1_2020_j0814-1_0100.jpg jpg 72 86 Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen 1 Ge- oder Verbot Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen. 1 1 col1 1 col2 Erläuterung Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. 1 col3 1 col1 Zeichen 278 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1180.jpg TIF 72 54 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 1 col2 Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war. 1 col3 1 col1 Zeichen 279 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1190.jpg TIF 72 54 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit 1 col2 Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war. 1 col3 1 col1 Zeichen 280 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1200.jpg TIF 72 54 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art 1 col2 1 col3 1 col1 Zeichen 281 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1210.jpg TIF 72 54 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t 1 col2 1 col3 1 Zeichen 281.1 center 86 inline bgbl1_2020_j0814-1_0110.jpg jpg 72 86 Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen 1 1 1 col1 Zeichen 282 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1220.jpg TIF 72 54 Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote 1 col2 Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren. 1 col3 Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote 1 col1 col3 col1 1 col1 1 col2 Ge- oder Verbot Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. normal normal Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben. normal normal normal arabic Erläuterung Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. 1 col3 1 col1 Zeichen 283 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1230.jpg TIF 72 54 Absolutes Haltverbot 1 col2 Ge- oder Verbot Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten. 1 col3 1 col1 center 730 inline bgbl1_2013_j0367-1_1240.jpg TIF 600 1300 1 col2 Ge- oder Verbot Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen. 1 col3 1 col1 center 35 inline bgbl1_2013_j0367-1_1250.jpg TIF 72 63 1 col2 Ge- oder Verbot Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen. 1 col3 1 col1 Zeichen 286 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1260.jpg TIF 72 54 Eingeschränktes Haltverbot 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. normal normal Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. normal normal normal arabic 1 col3 1 col1 center 730 inline bgbl1_2013_j0367-1_1270.jpg TIF 600 1300 1 col2 Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. 1 col3 1 col1 center 35 inline bgbl1_2013_j0367-1_1280.jpg TIF 72 63 1 col2 Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. 1 col3 1 col1 center 35 inline bgbl1_2013_j0367-1_1290.jpg TIF 72 63 1 col2 Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer …, vom Haltverbot aus. normal normal Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. normal normal normal arabic 1 col3 1 col1 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1300.jpg TIF 72 63 1 col2 Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. normal normal Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. normal normal normal arabic 1 col3 1 1 center 65 inline bgbl1_2015_j1573-1_0050.jpg jpg 72 85 1 1 Ge- oder Verbot 1 left 0 Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. 1 1 center 91 inline bgbl1_2020_j0814-1_0120.jpg jpg 72 91 1 Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. 1 1 col1 Zeichen 290.1 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1310.jpg TIF 72 54 Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. normal normal Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind. normal normal Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. normal normal Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen. normal normal normal arabic 1 col3 1 1 center 65 inline bgbl1_2015_j1573-1_0060.jpg jpg 72 85 1 1 Ge- oder Verbot 1 left 0 Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. 1 1 center 91 inline bgbl1_2020_j0814-1_0130.jpg jpg 72 91 1 Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. 1 1 col1 Zeichen 290.2 center 54 inline bgbl1_2013_j0367-1_1320.jpg TIF 72 54 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone 1 col2 1 col3 Abschnitt 9 Markierungen 1 col3 col1 1 col1 Zeichen 293 center 26 inline bgbl1_2013_j0367-1_1330.jpg TIF 72 122 Fußgängerüberweg 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten. 1 col3 1 col1 Zeichen 294 center 77 inline bgbl1_2013_j0367-1_1340.jpg TIF 72 117 Haltlinie 1 col2 Ge- oder Verbot Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten. 1 col3 1 col1 Zeichen 295 center 60 inline bgbl1_2013_j0367-1_1350.jpg TIF 72 124 Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen 1 col2 Ge- oder Verbot a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren. normal normal b) Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren. normal normal c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren. normal normal d) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. normal normal normal alpha normal normal a) Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist. normal normal b) Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. normal normal c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. normal normal normal alpha normal normal a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. normal normal b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind oder sich Grundstückszufahrten befinden und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird. normal normal c) Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Erläuterung Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt. normal normal Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen. normal normal Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs. normal normal normal arabic 1 col3 1 col1 Zeichen 296 center 60 inline bgbl1_2013_j0367-1_1360.jpg TIF 72 124 Fahrstreifen B Fahrstreifen A Einseitige Fahrstreifenbegrenzung 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren. normal normal Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. normal normal Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. normal normal normal arabic 1 col3 1 col1 Zeichen 297 center 81 inline bgbl1_2013_j0367-1_1370.jpg TIF 72 100 Pfeilmarkierungen 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind. normal normal Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1). normal normal normal arabic Erläuterung Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden. 1 col3 1 col1 Zeichen 297.1 center 91 inline bgbl1_2013_j0367-1_1380.jpg TIF 72 87 Vorankündigungspfeil 1 col2 Erläuterung Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen. 1 col3 1 col1 Zeichen 298 center 101 inline bgbl1_2013_j0367-1_1390.jpg TIF 72 114 Sperrfläche 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen. 1 col3 1 col1 Zeichen 299 center 88 inline bgbl1_2013_j0367-1_1400.jpg TIF 72 103 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote 1 col2 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Erläuterung Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot. 1 col3 1 col1 Parkflächenmarkierung 1 col2 Ge- oder Verbot Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden. Erläuterung Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. 1 col3 top left 50 3 1 1 1 %yes;

Kurz erklärt

  • Fahrzeuge müssen dem Schienenverkehr Vorrang gewähren und dürfen bis zu 10 m vor dem Andreaskreuz nicht halten.
  • Vor und hinter dem Andreaskreuz ist das Parken innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu 5 m und außerhalb bis zu 50 m verboten.
  • Verkehrszeichen wie "Vorfahrt gewähren" und "Halt" regeln, dass Fahrzeuge anhalten und anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang gewähren müssen.
  • Bestimmte Verkehrszeichen geben vorgeschriebene Fahrtrichtungen an, die befolgt werden müssen, z.B. in Einbahnstraßen oder Kreisverkehren.
  • Halt- und Parkverbote sind durch spezielle Zeichen gekennzeichnet, wobei das Halten in bestimmten Zonen zeitlich eingeschränkt sein kann.